aktuelles Schuljahr
Stichtag für Anträge auf freiwilligen Rücktritt
- 11. April 2025 (Fr.)
§ 44 der Übergreifenden Schulordnung (ÜSchO):
(1) Aus wichtigem Grund, insbesondere bei längerer Krankheit während des Schuljahres, bei Schulwechsel infolge Änderung des Wohnsitzes, bei besonderen Schwierigkeiten in der Entwicklung oder in den häuslichen Verhältnissen, können Schülerinnen und Schüler der Klassenstufen 6 bis 10 einmal in die nächstniedrigere Klassenstufe zurücktreten; in Ausnahmefällen können Schülerinnen und Schüler ein zweites Mal zurücktreten.
(2) Ein Zurücktreten aus einer Klassenstufe, die wiederholt wird, oder in eine Klassenstufe, die wiederholt wurde, ist nicht möglich.
(3) Die Eltern können das Zurücktreten bis zum letzten Unterrichtstag vor den Osterferien beantragen. Über den Antrag entscheidet die Klassenkonferenz. Wird dem Antrag stattgegeben, besuchen die Schülerinnen und Schüler unverzüglich den Unterricht der nächstniedrigeren Klassenstufe.
(4) Wird der Antrag abgelehnt und haben die Eltern Einwände gegen den Beschluss der Klassenkonferenz, so können sie diese der Schulleiterin oder dem Schulleiter vortragen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter berät die Eltern und entscheidet, ob der Beschluss nach § 27 Abs. 6 SchulG beanstandet wird. Die Rechtsbehelfe der Eltern im Übrigen bleiben unberührt.
(5) Für den späteren Übergang in eine Klassenstufe, in die die Schülerin oder der Schüler bereits versetzt war, bedarf es keiner erneuten Versetzungsentscheidung. Das Jahreszeugnis erhält in diesem Fall den Vermerk: „Die Schülerin/der Schüler ist freiwillig zurückgetreten. Der Beschluss der Klassenkonferenz vom ....., sie/ihn in die Klassenstufe .... zu versetzen, gilt fort."
(6) Verlässt eine Schülerin oder ein Schüler eine Klassenstufe, in die sie oder er zurückgetreten ist, erhält das Abgangszeugnis den Vermerk nach Absatz 5 Satz 2.
(7) Für das Zurücktreten in der gymnasialen Oberstufe gilt § 80 Abs. 10.