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13: Stichtag für Anträge auf freiwilliges Zurücktreten

  • 4. Januar 2022 (Di.)
  • Koordination: Marius May

nach § 80 Abs. 10 der Übergreifenden Schulordnung (ÜSchO):

(10) Ein freiwilliges Zurücktreten um ein Jahr ist im neunjährigen Bildungsgang einmal am Ende der Halbjahre 11/2, 12/1, 12/2 oder vor Beginn der schriftlichen Abiturprüfung in der Jahrgangsstufe 13 […] zulässig, sofern die Jahrgangsstufe 11 […] nicht wiederholt worden ist. Das Zurücktreten ist der Schule schriftlich mitzuteilen. Es wird im Zeugnis vermerkt. Bei der Wiederholung können nur die Ergebnisse des zweiten Durchgangs für die Zulassungsentscheidung herangezogen und in die Gesamtqualifikation eingebracht werden. Die Schülerinnen und Schüler müssen die Belegung ihrer Fächer nach dem Unterrichtsangebot der Schule richten.