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Selbsttest wird verpflichtend - Schulschließung ab 7-Tage-Inzidenz von 165

von Marcus Wald, 22.04.2021, 16:56 Uhr

Corona-Update

Auszüge aus einem Schreiben der Schulaufsicht (ADD) vom 22. April 2021:

Bundestag und Bundesrat haben heute eine Erweiterung des Bundesinfektionsschutzgesetzes (IfSG) beschlossen. Das Gesetz tritt voraussichtlich am Samstag, dem 24. April 2021, in Kraft. Durch diese Erweiterung wird ein neuer Paragraph 28b in das Gesetz eingefügt, der an zwei Punkten wesentliche Änderungen für die Schulen mit sich bringt:

Testpflicht für die Teilnahme am Präsenzunterricht

Nachdem die Testung für Schülerinnen und Schüler sowie für die Lehrkräfte bislang ein freiwilliges Angebot war, wird die Teilnahme an einer Testung ab Inkrafttreten des Gesetzes Voraussetzung für die Teilnahme am Präsenzunterricht. Dies bedeutet, dass in den Schulen auch weiterhin zweimal wöchentlich ein Selbsttest für die Schülerinnen und Schüler stattfindet.

Da die Testung auf Grund der gesetzlichen Neuregelung nunmehr verpflichtende Voraussetzung für die Teilnahme am Präsenzunterricht ist, bedarf es vor der Testung keiner Einverständniserklärung durch die Eltern mehr. Von Kindern und Jugendlichen, die am Testtag zur Testung erscheinen, darf in aller Regel angenommen werden, dass das Einverständnis der Eltern vorliegt.

An der Testung müssen auch bereits vollständig Geimpfte sowie nach einer Coronainfektion genesene Personen teilnehmen; Grund hierfür ist, dass auch in diesen Fällen eine Übertragung der Infektion nicht sicher ausgeschlossen werden kann und das Bundesgesetz keine Ausnahme vorsieht.

Die Neuregelung im Infektionsschutzgesetz lässt es grundsätzlich zu, dass auch andere Testnachweise vorgelegt werden und als Grundlage für das Betreten des Schulgeländes herangezogen werden. Hierbei kommen vor allem Testnachweise von anerkannten Testzentren und Testeinrichtungen in Betracht. Ebenso zulässig sind Nachweise über von Ärztinnen und Ärzten abgenommene oder überwachte Tests. Für alle Testnachweise gilt, dass sie zum Zeitpunkt der Vorlage in der Schule nicht älter als 24 Stunden sein dürfen.

Die Besonderheit der bundesgesetzlichen Regelung liegt darin, dass die Testung zwar Voraussetzung für die Teilnahme am Präsenzunterricht ist, dass aber eine unmittelbare Pflicht, sich testen zu lassen, nicht besteht. Dies bedeutet, dass Schülerinnen und Schüler zur Teilnahme am Test nicht gezwungen werden können; nehmen sie am Test nicht teil und legen auch keinen anderen zulässigen negativen Testnachweis vor, so folgt hieraus, dass sie am Präsenzunterricht nicht teilnehmen können. Sollten sie gleichwohl in die Schule kommen, müssen sie diese verlassen. Erklären Schülerinnen oder Schüler, dass sie am Test nicht teilnehmen wollen oder legen sie ggf. Erklärungen der Eltern oder Sorgeberechtigten vor, wonach der Testung widersprochen wird, so ist es sinnvoll, die betreffenden Schülerinnen und Schüler sowie deren Sorgeberechtigte auf die sich hieraus ergebenden Konsequenzen hinzuweisen. Handelt es sich um jüngere Schülerinnen oder Schüler, die nicht sich selbst überlassen werden können, so sind die Eltern oder Sorgeberechtigten zu informieren und aufzufordern, ihre Kinder aus der Schule abzuholen. Hierauf wird auch in einem Schreiben an die Eltern hingewiesen.

Die Präsenzpflicht in den Schulen ist auch nach Inkrafttreten der gesetzlichen Änderung nicht aufgehoben. In der Präsenzphase finden Leistungsnachweise in mündlicher
und schriftlicher Form statt. Schülerinnen und Schüler, die deswegen am Präsenzunterricht nicht teilnehmen können, weil sie oder ihre Eltern oder Sorgeberechtigten die Teilnahme am vorgeschriebenen Test verweigern, haben in Absprache mit den Lehrkräften alternative Formen von Leistungsnachweisen zu erbringen.

Schülerinnen oder Schüler, die auf Grund eigener oder der Entscheidung ihrer Eltern oder Sorgeberechtigten nicht an der erforderlichen Testung teilnehmen, haben keinen
Anspruch auf ein dem Präsenzunterricht vergleichbares pädagogisches Angebot. Da allerdings in der Regel die Entscheidung über die Nichtteilnahme von Eltern oder Sor-
geberechtigten getroffen wird, wird den betroffenen Schülerinnen und Schülern ein eingeschränktes pädagogisches Angebot gemacht, das dem entspricht, welches
Schülerinnen und Schüler in den häuslichen Lernphasen während des Wechselunterrichts erhalten (Versorgung mit Arbeitsmaterialien, Erteilen von Arbeitsaufträgen). Ziel
ist es, zu verhindern, dass die negativen Konsequenzen einer Verweigerung der Testung diejenigen treffen, die die Entscheidung nicht selbst gefällt haben.

Die Testpflicht gilt ebenso für Lehrkräfte.

Einstellung des Präsenzunterrichts (7-Tage-Inzidenz über 165)

Das Gesetz sieht zwingend vor, dass der Präsenzunterricht bzw. Wechselunterricht an allen Schulen eingestellt werden muss, wenn die 7-Tage-Inzidenz in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinanderfolgenden Tagen den Schwellenwert von 165 überschreitet; die Einstellung des Präsenzunterrichts/Wechselunterrichts erfolgt dann am übernächsten Tag. Die Landkreise und kreisfreien Städte legen auf der Basis der Inzidenzzahlen des Robert-Koch-Institutes fest, wann dies geschieht. In Abstimmung mit der Schulaufsicht sollen die Schließungen möglichst wochenweise erfolgen.

Zur gezielten Förderung oder Vorbereitung von Leistungsnachweisen, insbesondere in den Hauptfächern und zur Unterstützung beim Übergang in die gymnasiale Oberstufe oder in Ausbildung und Beruf, besteht für [Integrierte Gesamtschulen] die Option, die Schülerinnen und Schüler der 9. und 10. Klassen sowie der 12. Jahrgangsstufe flexibel unter Einhaltung der geltenden Hygienebestimmungen in kleineren Gruppen in die Schule zu holen. Falls die Schulen von dieser Option Gebrauch machen, ist die Teilnahme für die Schülerinnen und Schüler verpflichtend.

Bleibt die 7-Tage-Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unter dem Schwellenwert von 165 treten die Maßnahmen am übernächsten Tag wieder außer Kraft, so sieht es das Gesetz vor. Die Schulen können dann wieder den Wechselunterricht aufnehmen. Auch hier gilt: Die Schulträger in den Landkreisen und kreisfreien Städten und die Schulaufsicht werden auf die Schulen frühzeitig zugehen. Dabei sollen Öffnungen von ein oder zwei Tagen (z. B. Donnerstag oder Freitag) möglichst vermieden werden und der Präsenzunterricht wochenweise beginnen.

Das Gesetz sieht vor, dass sowohl während des Zeitraumes, in dem zwingend Wechselunterricht stattfinden muss, als auch nach vollständiger Einstellung des Präsenzunterrichtes eine Notbetreuung wie bisher stattfindet.