Krankmeldungen, Entschuldigungen, Beurlaubungen

Krankmeldungen, Entschuldigungen, Beurlaubungen

Entschuldigung wegen Krankheit

Im Krankheitsfall oder bei sonstiger Verhinderung entschuldigen Sie Ihr Kind bitte telefonisch am 1. Tag des Fehlens. Geben Sie bitte den Grund für die Abwesenheit und ggf. die voraussichtliche Dauer an (dabei müssen Sie keine Details über die Krankheit angeben).

Erkrankt ein Schüler während des Unterrichts, meldet er das dem Fach- oder Klassenlehrer. Der Schüler meldet sich zusätzlich im Sekretariat ab.

Beurlaubung

Eine Beurlaubung bis zu drei Tagen aus wichtigen Gründen kann durch den Klassenlehrer bewilligt werden, darüber hinaus ist die Schulleitung zuständig. Bei Beurlaubungen in Verlängerung der Ferien ist in jedem Fall die Schulleitung zuständig.

Häufige Fehlzeiten sollten immer Anlass für Gespräche zwischen Lehrer, Schüler und Eltern sein. Je nach Häufung oder Anlass kann ein ärztliches Attest verlangt werden oder das Selbstentschuldigungsrecht für volljährige Schüler verwehrt werden.

Rechtliche Grundlagen

Die Versäumnisregelungen der IGS basieren auf der Übergreifenden Schulordnung (abgerufen am 12.07.2025):

§ 37 Schulversäumnisse

(1) Sind Schülerinnen und Schüler verhindert, am Unterricht oder an sonstigen für verbindlich erklärten Schulveranstaltungen teilzunehmen, haben sie oder im Falle der Minderjährigkeit die Eltern die Schule unverzüglich zu benachrichtigen und die Gründe spätestens am dritten Tag schriftlich oder elektronisch darzulegen. Die zusätzliche Vorlage von Nachweisen, in besonderen Fällen von ärztlichen, ausnahmsweise von schulärztlichen Attesten, kann verlangt werden. Bei unentschuldigtem Fernbleiben von minderjährigen Schülerinnen und Schülern sind die Eltern unverzüglich zu benachrichtigen.

(2) Erhalten Schülerinnen und Schüler Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, so soll die Schulleiterin oder der Schulleiter am vierten Tag unentschuldigten Fernbleibens die für die Gewährung von Ausbildungsförderung zuständige Stelle unterrichten.

§ 38 Beurlaubung, schulfreie Tage

(1) Eine Beurlaubung vom Unterricht und von sonstigen für verbindlich erklärten schulischen Veranstaltungen kann aus wichtigem Grund erfolgen. Die aus religiösen Gründen erforderliche Beurlaubung ist zu gewähren.

(2) Eine Beurlaubung von einzelnen Unterrichtsstunden gewährt die Fachlehrkraft. Bis zu drei Unterrichtstagen beurlaubt die Klassenleiterin, der Klassenleiter, die Stammkursleiterin oder der Stammkursleiter, in anderen Fällen die Schulleiterin oder der Schulleiter. Beurlaubungen unmittelbar vor oder nach den Ferien sollen nicht ausgesprochen werden; Ausnahmen kann die Schulleiterin oder der Schulleiter gestatten. Die Vorlage einer schriftlichen oder elektronischen Begründung und die Vorlage von Nachweisen kann verlangt werden.

(3) Das fachlich zuständige Ministerium kann schulfreie Tage festlegen.

§ 39 Nichtteilnahme am Sportunterricht

(1) Schülerinnen und Schüler nehmen am Sportunterricht nicht teil, wenn ihr Gesundheitszustand dies erfordert.

(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann in Abstimmung mit der Sportlehrkraft festlegen, dass die Schülerin oder der Schüler am Unterricht einer anderen Klasse oder eines anderen Kurses teilnimmt.

(3) Die Vorlage einer schriftlichen Begründung und die Vorlage von Nachweisen, insbesondere von ärztlichen und ausnahmsweise auch von schulärztlichen Attesten, kann verlangt werden.